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Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union
AIACE

– Satzung –

Titel I. Bezeichnung – Sitz – Zweck – Dauer

Artikel 1

Die Vereinigung gibt sich die Bezeichnung INTERNATIONALE VEREINIGUNG DER EHEMALIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN UNION. Die Vereinigung verfolgt keinen Erwerbszweck.

Sie unterliegt dem belgischen Gesetz vom 27. Juni 1921, geändert und ergänzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, mit dem das Gesetz vom 25. Oktober 1919 außer Kraft gesetzt wurde.

Die Vereinigung ist unter ihrem ursprünglichen Akronym „AIACE“ bekannt.

 

Artikel 2

Als Sitz der Vereinigung wird eine Gemeinde im Großraum Brüssel bestimmt. Gegenwärtig befindet er sich in den Räumlichkeiten der Europäischen Kommission in 1049 Brüssel, Rue de la Loi 200.

 

Artikel 3

Die AIACE verfolgt folgende Zwecke:

1)  Sie sorgt durch enge Kontakte zu den Institutionen der Europäischen Union für eine möglichst umfassende Vertretung der Interessen der ehemaligen Bediensteten und für die Wahrung ihrer Interessen.

2)  Sie sorgt für die Vertretung der Interessen der Ehemaligen bei den nationalen Behörden und nötigenfalls für die Wahrung dieser Interessen im sozialen und administrativen Bereich.

3)  Sie fördert und pflegt die freundschaftlichen Beziehungen der ehemaligen Bediensteten untereinander sowie zwischen diesen und den Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst.

 

Artikel 4

Zur Umsetzung dieser Ziele unternimmt die AIACE folgende Tätigkeiten:

1)  Sie wirkt bei der Untersuchung der Probleme im Zusammenhang mit der Europäischen Integration mit und trägt dazu bei, die Öffentlichkeit für diese Probleme zu sensibilisieren, und unterstützt insbesondere die Institutionen bzw. Organe der Europäischen Union in diesen Bereichen durch ihre Mitarbeit.

2)  Sie schließt Vereinbarungen mit den Institutionen oder Organen der Europäischen Union und leistet in ihrem Rahmen Solidarität und Hilfe für alle Ehemaligen, die dies wünschen.

3)  Sie pflegt bestehende Kontakte bzw. nimmt gegebenenfalls Verbindung zu Organisationen auf, die auf internationaler, nationaler oder EU-Ebene ähnliche Ziele verfolgen.

4)  Sie stellt den Institutionen oder Organen der Europäischen Union ihre Erfahrung zur Verfügung, insbesondere bei der Vorbereitung der Beamten und sonstigen Bediensteten auf den Ruhestand.

5)  Zu diesem Zweck organisiert sie Kultur- und Freizeitveranstaltungen oder Informationsaustausch oder beteiligt sich daran.

6)  Sie trifft jede weitere erforderliche Maßnahme, um diese Ziele zu erreichen.

 

Artikel 5

Die Vereinigung besteht aus Zentralorganen und nationalen Sektionen, die auf Initiative der in Artikel 6 genannten Personen gegründet werden. Der Verwaltungsrat der Vereinigung genehmigt die Gründung einer nationalen Sektion, wenn die Zahl der für sie in Betracht kommenden Mitglieder dies rechtfertigt.

Es darf nur eine Sektion je Mitgliedstaat geben.

Jede nationale Sektion muss als Verband in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften gegründet worden sein.

Die Organe der nationalen Sektionen sind in Artikel 34 definiert.

 

Artikel 6

Die Vereinigung wird auf unbegrenzte Dauer gegründet.

 

Titel II. Beitritt – Verpflichtungen – Ende der Mitgliedschaft

Artikel 7

Die ersten Mitglieder der Vereinigung besitzen die Eigenschaft von Gründungsmitgliedern.

Jede Person, die hauptberuflich eine Tätigkeit bei einer Institution oder einem Organ der Europäischen Union ausgeübt hat und aus dem Dienst ausgeschieden ist, kann der Vereinigung über die nationale Sektion seiner Wahl beitreten. Nach dem Ableben eines Mitglieds kann sein Ehegatte der Vereinigung in derselben Eigenschaft beitreten. Dies gilt auch für den Ehegatten eines Amtsinhabers in einer Institution oder einem Organ der Europäischen Union, wenn dieser während seines aktiven Diensts verstorben ist.

Der Verwaltungsrat kann als Mitglied auch Personen zulassen, die besondere Dienste für Europa geleistet und bei einer Institution oder einem Organ der Europäischen Union eine Nebentätigkeit ausgeübt haben.

 

Artikel 8

Über die Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschlüsse wird gemäß den Bedingungen und Modalitäten entschieden, die der Verwaltungsrat festgelegt.

Es besteht die Möglichkeit, in mehreren nationalen Sektionen Mitglied zu werden.

Artikel 9

Die Mitgliedschaft in dem Verband endet durch:

–    Tod;

–    Austritt;

–    Nichtzahlung der Beiträge in zwei aufeinander folgenden Jahren;

–    Ausschluss.

 

Artikel 10

Die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder erstrecken sich allein auf die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

Mitglieder, die aus welchem Grund auch immer ausscheiden, sowie Erben eines verstorbenen Mitglieds haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie können die von ihnen oder dem verstorbenen Mitglied gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht einfordern.

 

Titel III. Zentralorgane der Vereinigung

Artikel 11

Die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat und das Präsidium bilden die Zentralorgane der Vereinigung.

Die Zentralorgane setzen gemeinsam die in Artikel 3 niedergelegten Ziele der AIACE um. Sie sind insbesondere ermächtigt, im Namen der Vereinigung bei Institutionen oder Organen der Europäischen Union und bei internationalen Organisationen aufzutreten. Sie alleine sind befugt, in grundsätzlichen oder allgemeinen Fragen bei den Institutionen oder Organen der Europäischen Union zu intervenieren.

Da die Zentralorgane den Zusammenhalt und das einheitliche Vorgehen der AIACE sicherstellen sollen, müssen sie über alle Maßnahmen der nationalen Sektionen unterrichtet werden, die für die AIACE oder für andere nationale Sektionen von Interesse sein oder Auswirkungen auf sie haben könnten.

 

I –Mitgliederversammlung

Artikel 12

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung und ist insbesondere zuständig für:

1)  Satzungsänderungen;

2)  die Bestätigung eines oder mehrerer Verwaltungsratsmitglieder nach Benennung durch die nationalen Sektionen;

3)  die Abberufung eines oder mehrerer Verwaltungsratsmitglieder auf Vorschlag der nationalen Sektionen;

4)  die Genehmigung des Haushalts und der Rechnungsabschlüsse der Zentralorgane der Vereinigung und die Bestellung der Rechnungsprüfer;

5)  die freiwillige Auflösung der AIACE.

 

Artikel 13

Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus vom Verwaltungsrat oder auf Antrag von mindestens drei nationalen Sektionen einberufen werden.

Die Einladungen zur Mitgliederversammlung werden allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor der Sitzung zugeschickt.

 

Artikel 14

Der Präsident der Vereinigung führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung.

Der Generalsekretär erstellt ein Protokoll.

 

Artikel 15

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Vereinigung zusammen. Ein Mitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist, vertreten lassen; jedoch darf kein Bevollmächtigter über mehr als drei Vollmachten verfügen.

 

Artikel 16

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 35 ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

 

Artikel 17

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem durch den Präsidenten und den Generalsekretär unterzeichneten Protokoll niedergelegt. Die vor Gericht oder anderer Stelle vorzulegenden Auszüge werden durch den Präsidenten und den Generalsekretär unterzeichnet. Die Auszüge werden jedem Mitglied und jedem Dritten ausgehändigt, der diese beantragt und dabei sein berechtigtes Interesse nachweist.

 

II – Verwaltungsrat

Artikel 18

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geführt, der aus je zwei von jeder nationalen Sektion bestimmten Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern besteht, die von der Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden.

Ihr Mandat erstreckt sich über drei Jahre.

 

Artikel 19

Entsteht während der Laufzeit eines Mandats (aufgrund eines Notfalls oder schlichtweg durch Rücktritt) eine Vakanz, kann jede nationale Sektion ein ordentliches oder stellvertretendes Mitglied neu bestimmen. Die Änderungen werden sofort wirksam und die nächste Mitgliederversammlung bestätigt die Neubestimmung.

Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied, das bestimmt wurde, um eine während der Laufzeit eines Mandats entstandene Vakanz abzudecken, wird nur für die Zeit bis zum Ablauf dieses Mandats ernannt.

Mindestens ein ordentliches Verwaltungsratsmitglied muss die belgische Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Artikel 20

Jedes Verwaltungsratsmitglied verfügt über eine Stimme.

 

Artikel 21

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die dadurch Präsident und Vizepräsident der Vereinigung werden.

Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Die Amtszeit des Präsidenten kann nur einmal verlängert werden.

Unbeschadet Artikel 22 Absatz 6 verbleibt der scheidende Präsident im Amt, bis der neue Präsident gewählt worden ist.

Der Präsident und der Vizepräsident müssen verschiedenen nationalen Sektionen angehören.

Aufgrund seiner Rolle als Schiedsrichter verliert der Präsident sein Stimmrecht. Eines der beiden stellvertretenden Mitglieder seiner Sektion wird daher Verwaltungsratsmitglied. Bei Stimmengleichheit erlangt der Präsident jedoch sein Stimmrecht wieder.

 

Artikel 22

Mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Verwaltungsratssitzung, bei der die Wahlen stattfinden sollen, fordert der scheidende Präsident die Verwaltungsratsmitglieder auf, Bewerbungen für die Ämter des Präsidenten und Vizepräsidenten einzureichen.

Die Einreichung der Bewerbung kann durch den Kandidaten selbst oder durch andere erfolgen; im letzten Falle muss der Kandidat zugestimmt haben.

Die Bewerber werden gebeten, sich dem scheidenden Präsidenten ab zwei Monaten vor dem für die Wahl festgesetzten Datum vorzustellen.

Einen Monat vor der im ersten Absatz bezeichneten Verwaltungsratssitzung unterrichtet der scheidende Präsident die Verwaltungsratsmitglieder über die bis dahin eingegangenen Bewerbungen.

Der Verwaltungsrat wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten unter den eingegangenen Bewerbungen in zwei getrennten Wahlgängen. Ein Bewerber um das Amt des Präsidenten kann sich um das Amt des Vizepräsidenten bewerben.

Der scheidende Präsident bleibt bis zum Ende der Woche im Amt, in der die Sitzung des Verwaltungsrats mit der Wahl seines Nachfolgers erfolgt ist.

 

Artikel 23

Die Tätigkeiten der Verwaltungsratsmitglieder sind ehrenamtlich.

Reise- und Aufenthaltskosten, die den Verwaltungsratsmitgliedern durch satzungsgemäße Tagungen und durch den Verwaltungsrat beschlossene Sitzungen entstehen, können vergütet werden. Über Voraussetzungen und Modalitäten dieser Vergütungen (einschließlich der Erstattungssätze für Reise- und Aufenthaltskosten) entscheidet der Verwaltungsrat.

Die den Präsidenten unterstützenden Mitglieder der Vereinigung erhalten kein Entgelt, können jedoch die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten gemäß den gültigen Erstattungssätzen und weiterer Sach-und Verwaltungsausgaben gemäß den Voraussetzungen erlangen, die der Anweisungsbefugte festlegt.

 

Artikel 24

Der Verwaltungsrat tritt nach Einberufung durch den Präsidenten mindestens zweimal jährlich am Sitz der Vereinigung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zusammen.

Er ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist, jedoch darf kein Bevollmächtigter über mehr als eine Vertretungsvollmacht verfügen. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Präsident kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrats jede weitere Person einladen, deren Sachkenntnisse für die Arbeit des Verwaltungsrats nützlich erscheinen.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in einem Protokoll niedergelegt, das der Präsident oder der Generalsekretär unterzeichnen. Die vor Gericht oder anderer Stelle vorzulegenden Auszüge werden durch den Präsidenten und den Generalsekretär unterzeichnet.

 

Artikel 25

Vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung ist der Verwaltungsrat im weitesten Sinne für alle Verwaltungshandlungen der Vereinigung zuständig.

Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag des Präsidenten einen Generalsekretär und einen Generalschatzmeister.

Der Generalsekretär und der Generalschatzmeister dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

Der Verwaltungsrat bestätigt auch alle übrigen für die Verwaltung der Vereinigung benötigten Funktionsträger, die vom Präsidenten ernannt und dem Verwaltungsrat gemäß Artikel 31 vorgestellt werden. Die übrigen Funktionsträger können, müssen jedoch nicht dem Verwaltungsrat angehören.

 

Artikel 26

Bei Rechtsgeschäften, die nicht zum laufenden Geschäft gehören, genügen zur rechtsgültigen Vertretung der Vereinigung gegenüber Dritten die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedern, darunter die des Präsidenten, ohne dass diese eine Genehmigung nachweisen müssen.

 

Artikel 27

Der Verwaltungsrat ist befugt, bei Rechtsstreitigkeiten, im Namen der Vereinigung sowohl als Kläger oder als Beklagter aufzutreten. Dabei lässt er sich von seinem Präsidenten oder von einem hierzu bestellten Mitglied vertreten.

 

III –Präsidium

 

Artikel 28

Der Präsident ist damit betraut, die Beschlüsse des Verwaltungsrats auszuführen. Unter Aufsicht des Verwaltungsrats führt er das laufende Geschäft der Vereinigung und verwendet die mit diesem Geschäft verbundene rechtsverbindliche Unterschrift.

Er ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben der Zentralorgane der Vereinigung.

Der Präsident kann außerdem vom Verwaltungsrat mit Sonderaufgaben betraut werden, die in dessen Zuständigkeitsbereich fallen. Er ist auch befugt, in dringenden Fällen alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung, zu treffen.

 

Artikel 29

Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident in seinem Amt vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird er durch das älteste Mitglied des Verwaltungsrats vertreten.

 

Artikel 30

Der Generalsekretär ist mit Verwaltungs- und Durchführungsaufgaben betraut, die mit der Tätigkeit der Organe der Vereinigung verbunden sind.

Der Generalsekretär unterrichtet die nationalen Sektionen regelmäßig über die Entwicklung aller wichtigen Angelegenheiten.

Der Generalschatzmeister ist mit der Durchführung der Finanzgeschäfte und Buchführung der Zentralorgane der Vereinigung betraut.

Der Generalsekretär und der Generalschatzmeister nehmen an den Verwaltungsratssitzungen ohne Stimmrecht teil.

 

Artikel 31

Der Präsident kann in Ausübung seines Amtes ein Präsidium bilden, das neben ihm selbst aus dem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Generalschatzmeister und weiteren Amtsinhabern zusammengesetzt ist, die alle seiner Verantwortung unterstehen.

Falls ein Präsidium eingerichtet wird, können seinen Mitgliedern Mandate erteilt werden.

Innerhalb von sechs Monaten nach seiner Wahl stellt der Präsident dem Verwaltungsrat sein Arbeitsprogramm und gegebenenfalls sein Präsidium zur Bestätigung nach Artikel 25 vor.

Das Präsidium tritt je nach Bedarf zusammen und mindestens vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats, wobei die möglichen Reisekosten seiner Mitglieder zu berücksichtigen sind.

Der Präsident kann für punktuelle Aufgaben Personen heranziehen, deren Sachkenntnisse für den ganzen oder teilweisen Auftrag nützlich erscheinen.

 

Artikel 32

Der Präsident kann nach Ablauf seines Mandats vom Verwaltungsrat zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.

 

Titel IV. Haushalt und Rechnungsabschlüsse

Artikel 33

Jedes Jahr weist der Verwaltungsrat den Rechnungsabschluss des vergangenen Geschäftsjahrs zum 31. Dezember aus und legt den Haushaltsplan des nächsten Geschäftsjahrs für die Zentralorgane fest.

Rechnungsabschluss und Haushalt werden der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Die Mittel der Vereinigung umfassen:

– Mitgliedsbeiträge;

– Zuschüsse und Beihilfen, die der Vereinigung gegebenenfalls gewährt werden, damit sie die gesetzten Ziele erreichen kann;

– sonstige gesetzlich zulässige Einnahmen.

 

Titel V. Nationale Sektionen

Artikel 34

Die Organe der Sektionen bestehen aus der Versammlung und einem Leitungsorgan der Vereinigung, das von dieser gegebenenfalls mit der Möglichkeit einer Ergänzungswahl gewählt und nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Gründung jeder Sektion errichtet wird.

Diese tragen jeweils im Rahmen ihrer territorialen Kompetenzen zur Umsetzung der von der Vereinigung verfolgten Ziele bei, die im oben stehenden Artikel 3 definiert sind. Sie sind insbesondere für die Anwendung von Ziffer 2) und 3) des Artikels zuständig.

Die nationalen Sektionen stellen die Verbindung zu den Zentralorganen sicher, die mit der Vertretung der Mitglieder der Vereinigung bei den Institutionen und Organen der Europäischen Union betraut sind.

 

 

Titel VI. Satzungsänderung – Auflösung der Vereinigung

Artikel 35

Jeder Vorschlag, der auf eine Satzungsänderung oder Auflösung der Vereinigung abzielt, muss vom Verwaltungsrat oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Vereinigung vorgelegt werden.

Der Verwaltungsrat muss den Mitgliedern der Vereinigung den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, die über den besagten Vorschlag entscheidet, mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen.

Die Mitgliederversammlung kann nur entscheiden, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Beschlüsse gelten nur als angenommen, wenn sie mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit gefasst worden sind.

Eine Änderung, die eines der oder die in Artikel 3 genannten Ziele betrifft, zu deren Zweck die Vereinigung gegründet wurde, kann nur mit einer Vierfünftel-Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden.

Sollte sich bei der in Absatz 2 genannten Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder der Vereinigung eingefunden haben, wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die endgültig und rechtsgültig über den betreffenden Vorschlag entscheidet, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Gemäß Artikel 50 Paragraph 3 des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1921 tritt jede Änderung der in Artikel 38 Abs. 1 Ziffer 2 aufgeführten Angaben erst nach Genehmigung durch Königlichen Erlass in Kraft. Die übrigen in Artikel 48 Ziffer 5 und 7 aufgeführten Satzungsänderungen sind durch öffentliche Urkunde festzustellen.

Die Mitgliederversammlung legt die Modalitäten für die Auflösung und Abwicklung der Vereinigung fest.

 

Titel VII. Auflösung und Abwicklung

Artikel 36

Bei einer Auflösung auf eigene Initiative bestellt die Mitgliederversammlung einen oder zwei Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

 

Artikel 37

Bei einer Auflösung der Vereinigung auf eigenen Initiative oder durch Gerichtsbeschluss beschließt die Mitgliederversammlung unabhängig vom Zeitpunkt und Grund der Auflösung über die Verwendung des nach Bereinigung der Schulden und Lasten verbleibenden Nettovermögens; sie berücksichtigt dabei so weit wie möglich den Zweck, zu dem die Vereinigung gegründet wurde.

 

Titel VIII. Schlussbestimmungen

Artikel 38

Der Verwaltungsrat legt die Bestimmungen für die Durchführung der vorliegenden Satzung und insbesondere eine Finanz- und eine Geschäftsordnung fest.

 

Brüssel, den 12. März 2013